Während Rehabilitationsmaßnahmen in den meisten europäischen Ländern nahezu ausschließlich im ambulanten Bereich angeboten werden, hat sich in Deutschland überwiegend die stationäre Form der Versorgung durchgesetzt. So gibt es in der Bundesrepublik 389 Orte, die auf der Liste deutscher Kurorte verzeichnet sind. Nach dem gleichen Konzept aufgebaute ambulante Angebote sind hingegen nach wie vor nur in großen Städten verfügbar.
Die stationäre Rehabilitation wird dadurch definiert, dass neben den klassischen Therapiesäulen „Atemphysiotherapie - körperliches Training - Patientenschulung“ auch psychologische Betreuung, Ernährungsberatung, Inhalationen mit Kurmitteln (z.B. Sole), Tabakentwöhnung, Sozial- und Berufsberatung, Hilfsmittelberatung und verschiedene Wasseranwendungen (Kneipp, Bäder, Sauna, Schwimmen) angeboten werden. Für manche Patienten kann ein Ortswechsel zudem sinnvoll sein. So eignen sich für Allergiker Gegenden mit wenig Pollenflug (Gebirge und Seeklima) oder für Patienten mit beruflichem oder privatem Stress ein Ausbrechen aus dem gewohnten Umfeld.
Gute ambulante Angebote ergänzen die stationäre Rehabilitation und sind unzweifelhaft von großem Nutzen. Es gibt eine große Anzahl von Patienten, die mit der örtlichen Lungensportgruppe, einer Selbsthilfegruppe und den Schulungsangeboten der niedergelassenen Lungenärzte gut zurechtkommen.
Am besten ist sicherlich die Kombination von einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und danach weiteren ambulanten Angeboten, die zur Änderung der Lebensgewohnheiten und einem gesundheitsbewussterem Leben beitragen. Nur so verpufft der Effekt der stationären Rehabilitation nicht und der Patient verfällt nicht wieder in den alten Trott, sondern behält den neu gewonnenen Schwung bei.
Die deutsche Gesetzgebung sieht verschiedene Zugangswege für die Genehmigung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor. Das eine Prinzip ist „Reha vor Rente“, d.h. Rehabilitationsmaßnahmen für Berufstätige, bei denen die Gefahr besteht, dass sie durch ihre Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sind und nicht mehr arbeiten können. Die Bezahlung solcher Maßnahmen ist daher an die Arbeitsfähigkeit geknüpft und kann z.B. nicht von Patienten beantragt werden, die sich bereits im Ruhestand befinden. Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert ist und sie durch die Maßnahme wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann. Medizinische Rehabilitation bei Menschen im Erwerbsalter (vor Altersrente oder Erwerbsminderungs-Rente) ist (fast) immer eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Bei beruflicher Reha unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha ist ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung zuständig, während bei beruflicher Reha von jungen Menschen (noch keine 15 Versicherungsjahre) die Bundesagentur für Arbeit einspringt. Eine Besonderheit stellen Berufskrankheiten, Arbeits- und Wegeunfälle dar, die über die Berufsgenossenschaften versorgt werden.
Am Anfang steht der Antrag, der vom Patienten eingereicht werden kann. Prinzipiell kann eine präventive Rehabilitation alle vier Jahre erfolgen. Sollte es aber aus medizinischen Gründen dringend notwendig sein, kann der Antrag auch früher gestellt werden. Im Oktober 2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Änderung der Rehabilitationsrichtlinie beschlossen, die die Verordnung von Reha einfacher macht. Ab dem 1. April 2016 ist die Verordnung in Kraft und die Ärzte müssen nur mehr ein Formular statt zweier ausfüllen. Zudem hat die Politik die Rolle der Rehabilitation gewürdigt und zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.
Das zweite Prinzip für die Bewilligung von Reha-Anträgen lautet „Reha vor Pflege“. Dies bedeutet, dass die drohende Pflegebedürftigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen vermieden werden soll. So wäre ein Patient, der bereits Pflegestufe 2 hat, naturgemäß nicht mehr für eine solche Maßnahme geeignet. Ganz grundsätzlich muss ein Patient soweit mobil sein, dass er an den angebotenen Therapien auch aktiv teilnehmen kann. Dieser Aspekt wird als positive Rehaprognose bezeichnet und ist eine der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Für diese Art der Reha sind die Krankenkassen zuständig, an die auch der Antrag gestellt werden muss.
Der dritte Zugangsweg für Rehamaßnahmen ist die so genannte Anschlussheilbehandlung, die – wie es das Wort schon sagt – im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt erfolgen muss. Bezahlt wird diese Maßnahme von der Krankenkasse. Manche privaten Kassen schließen jedoch solche Maßnahmen aus. Wer hierfür in Frage kommt, ist in einem Katalog von Krankheiten aufgelistet (z.B. COPD, Asthma, Lungenfibrose, Lungenoperationen etc.). Ihr behandelnder Krankenhausarzt wird Sie in der Regel auf diese Möglichkeit hinweisen und den Antrag stellen. Im Unterschied zur Rehabilitation ist die Anschlussheilbehandlung zeitnah an den Krankenhausaufenthalt angeschlossen und wird in aller Regel innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung oder auch direkt danach durchgeführt.
Daneben gibt es die ambulanten Angebote, die vom behandelnden Arzt verordnet werden können und spezielle Angebote der Krankenkassen, die bei der Krankenkasse erfragt werden können. Bei der Antragsstellung sollte man beachten, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen vier Schlüsselkriterien definiert hat, die für einen erfolgreichen Antrag entscheidend sind und die Prof. Lang in ihrem Vortrag näher erläutern wird.
Der Arzt sollte aufschreiben, welches Ziel mit der Rehabilitation verbunden ist. Solche Ziele können eine Verminderung der Atemnot, Verbesserung der Selbstversorgung, Verbesserung der Fähigkeit Treppen zu steigen, Verlängerung der Gehstrecke, Verminderung von Depressivität, Optimierung der Krankheitsbewältigung, Schulungsmaßnahmen wie Raucherentwöhnung, Bekämpfung von Übergewicht oder Fehlernährung, Verbesserung der Sekretmobilisation etc. sein.
Quelle: Vortrag von Prof. Dr. Susanne Lang, Chefärztin Medizinische Klinik II am SRH Wald-Klinikum Gera, auf dem 9. Symposium Lunge am Samstag, den 10. September 2016 von 9:00-17:00 Uhr in Hattingen (NRW).
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