Lungenärzte im Netz

Ihre Experten für gesunde Atemwege

Herausgeber:

Kein Recht auf Zigarettenpause

Rauchen während der Arbeitszeit: Ein Anspruch auf einen Raucherraum und Zigarettenpausen wurde den Beschäftigten der Stadt Köln durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster versagt.

Eine Raucherpause sei keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder die Tasse Kaffee im Büro. So hatte das Verwaltungsgericht Köln bereits im Februar 2008 entscheiden und die Klage eines einzelnen Mitarbeiters der Stadt Köln gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz als unbegründet zurückgewiesen (AZ.: 1 A 812/08). Dieses Urteil wurde jetzt von Richtern des Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigt. Dabei sei das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie das Gericht betont, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genüge es eben nicht, dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet, hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln befunden.

Dass ein einzelner Mitarbeiter gegen die Regelungen klagte, wertete die Stadt Köln als positives Zeichen. Das Rauchverbot sei auf breite Zustimmung der gesamten Mitarbeiterschaft und aller Besucher gestoßen, sagte Stadtdirektor Guido Kahlen in einer Mitteilung. Darüber hinaus habe man den Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Abschied vom Nikotin erleichtert. Außerdem bleibe das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt.

Ob die Entscheidung über NRW hinaus Bedeutung haben werde, sei schwer zu prognostizieren, sagte der Sprecher des OVG, Ulrich Lau. Es hänge immer davon ab, ob der Arbeitgeber gute Gründe für ein Rauchverbot habe, erklärte Lau: „Wenn er einfach nur sagt: Ich bin ein Raucherhasser - dann ist das eher kein guter Grund.“