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Bei Wahl einer Reha-Klinik mitentscheiden

Nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt müssen die Wünsche eines Patienten bei der Auswahl einer Reha-Klinik von seiner Krankenversicherung berücksichtigt werden, wenn sie berechtigt sind.

Bei der Wahl einer Reha-Klinik müssen Krankenversicherungen die Wünsche des Patienten berücksichtigen, wenn diese berechtigt sind. Dadurch kann nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt das Auswahlermessen der Krankenversicherung entfallen. Hessens oberste Sozialrichter gaben damit einem Kläger aus dem Main-Taunus-Kreis Recht, der an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild leidet (Aktenzeichen: L 1 KR 2/05).

Der Kläger bekommt seit 1985 Erwerbsunfähigkeitsrente und ist zu 80 Prozent behindert. 1997 war ihm ein stationäres Heilverfahren in einer als Reha-Einrichtung zugelassenen Fachklinik für Naturheilkunde und ganzheitliche Medizin gewährt worden. Im Juli 2000 beantragte er erneut eine stationäre Reha-Kur in dieser Fachklinik, die Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab. Dagegen klagte der Mann. Noch während des Gerichtsverfahrens, das er in erster Instanz verlor, führte er die Kur 2003 auf eigene Kosten durch.

Im Berufungsverfahren gaben die Richter nun dem Kläger Recht und hoben das Urteil des Sozialgerichts auf. Die Leistung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Nach Überzeugung der Darmstädter Richter war die stationäre Reha-Behandlung vielmehr erforderlich, um die Beschwerden des chronisch erkrankten Klägers zu lindern. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hätten ergeben, dass angesichts des komplexen Krankheitsbildes des Klägers der ganzheitliche Therapieansatz der Fachklinik Erfolg versprechend gewesen sei.
Sie habe ihm ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht und die drohende Pflegebedürftigkeit aufgeschoben. Bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen müssten die berechtigten Wünsche der Versicherten berücksichtigt werden.