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Antrag auf Reha bei Asthma

Der Ablauf der Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme bei Asthma richtet sich danach, ob man berufstätig ist bzw. war oder nicht. Dies nämlich bestimmt den zuständigen Kostenträger, der dann die individuellen Voraussetzungen des Antragstellers und die versicherungsrechtlichen Bedingungen prüft. Dabei müssen Patienten sich auf mehr oder weniger lange Warte- und Beitragszeiten einstellen.

Ziel einer medizinischen Rehabilitation ist es, mögliche Folgen von Asthmas bronchiale abzumildern und die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Patienten möglichst zu erhalten. Je nach Kostenträger kann der Ablauf der Beantragung variieren: Bei Berufstätigen (das gilt auch für Arbeitslose und Erwerbsgeminderte) ist die Deutsche Rentenversicherung angehalten, die Kosten für die Rehabilitation zu tragen, wenn das Asthma die Erwerbsfähigkeit gefährden kann. Dabei müssen mögliche Warte- und Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Für Nicht-Berufstätige (wie Rentner oder Familienversicherte) sind i. d. R. die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Diese übernehmen die Kosten, wenn es zu einer Behinderung oder zu einer Pflegebedürftigkeit kommen sollte.

Bei einer Berufserkrankung (z.B. Bäckerasthma) ist die Berufsgenossenschaft Trägerin der Kosten. Bei Privatversicherten hängt die Übernahme der Kosten von dem jeweiligen Vertrag und den individuellen Umständen ab. Hierüber informiert die Deutsche Atemwegsliga e. V. in ihrer Broschüre Nr. 27 „Rehabilitation – Was ist bei Antragstellung zu beachten?“

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund mitteilt, muss der Patient den Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation selbst stellen. Allerdings ist es im Vorfeld sinnvoll mit seinem behandelnden Arzt, einem Betriebsarzt o.ä. Rücksprache zu halten. Dieser wird dann, in den meisten Fällen, einen Befundbericht verfassen, ggf. kann auch ein Gutachter ein Gutachten erstellen. Für den Befundbericht sieht die Rentenversicherung ein spezielles Formular vor. Mit Bericht/Gutachten wird die medizinische Notwendigkeit der Rehabilitation dokumentiert. Hierbei ist eine genaue Auflistung der Diagnose und Angabe möglicher Funktionsstörungen und Beeinträchtigungen wichtig. Diese Stellungnahmen werden dem Antrag beigelegt. Außerdem muss ein sog. Selbstauskunftsbogen ausgefüllt werden.

Wenn der Patient sein Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 SGB IX wahrnehmen möchte, sollte er seine „Wunschrehabilitationseinrichtung“ im Antrag vermerken. Die Wahl sollte er darüber hinaus ggf. medizinisch begründen, rät der Arbeitskreis Gesundheit e. V.

Alle Antragsformulare können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung heruntergeladen werden. Welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, wird von diesen geprüft. Der Antrag wird dann automatisch an den zuständigen Träger weitergeleitet.

Die Träger prüfen die individuellen Voraussetzungen des Antragstellers und die versicherungsrechtlichen Bedingungen. Wenn die Rehabilitationsbedürftigkeit festgestellt wurde und auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rehabilitation bewilligt. Ansonsten wird der Antrag an den zuständigen Träger weitergeleitet.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, kann der Antragsteller, in berechtigten Fällen, Widerspruch einlegen. Dabei ist hilfreich, wenn der Antragsteller sich die Eingangsfrist notiert, da der Widerspruch innerhalb von einem Monat erfolgen muss, betont der Arbeitskreis Gesundheit e. V. Bei einem Widerspruch kann Einsicht in die medizinischen Unterlagen beantragt werden. Des Weiteren ist angeraten, die Begründung mit dem Arzt zu besprechen. Bei einer erneuten Ablehnung kann eine rechtsmittelfähige Entscheidung erbeten werden. Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid kann eine Klage beim zuständigen Sozialamt eingereicht werden. Solche Verfahren können allerdings einige Jahre andauern.

Quelle: Allergikus 2/2014